Stiftung Wohnstätten für Menschen mit Behinderung
 

Satzung der Stiftung

"Wohnstätten für Menschen mit Behinderung" mit Sitz in Würzburg



Präambel

Um den Stiftungszweck, Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung zu verwirklichen, soll es die Stiftung insbesondere ermöglichen, die für die Betreuung der Menschen mit Behinderung zuständigen Eltern oder andere Angehörige von der hohen Beanspruchung zu entlasten, die mit der Pflege und Betreuung der Menschen mit Behinderung verbunden ist. Schließlich soll die Stiftung den Zweck haben, den Aufenthalt von betreuungsbedürftigen Menschen mit Behinderung auch nach dem Tod der Eltern oder verantwortlichen Angehörigen in einem angemessenen Wohnumfeld zu sichern und somit zu gewährleisten, den jeweiligen Menschen mit Behinderung in seinem Bereich am normalen Leben der Gesellschaft möglichst weitgehend teilnehmen zu lassen.


§ 1 - Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen

"Wohnstätten für Menschen mit Behinderung"

Sie ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Würzburg.


§ 2 Stiftungszweck

(1)
a) Zweck der Stiftung ist die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung, um diesen Menschen mit Behinderung die Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und die Eltern der Menschen mit Behinderung zu entlasten.
Der Stiftungszweck, also die Schaffung und Gewährung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung, wird derzeit u.a. durch die Unterbringung von Menschen mit Behinderung in St. Konrad, Nikolausstraße 10 und im Kilianshof, Gotengasse 3 in Würzburg verwirklicht.

b) Die Stiftung kann des Weiteren die in § 2 Abs. 1 Buchst. a) genannten Zwecke durch die ideelle und materielle Unterstützung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigter Körperschaften des privaten Rechts (z.B. gemeinnützig anerkannte Vereine, - Stiftungen - GmbHs) verwirklichen. Dies erfolgt insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, Gestellung von behindertengerechten/barrierefreien Wohnungen (etc).

(2)
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)
Die Stiftung darf keine Erwerbsabsichten verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(4)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.


§ 3 - Stiftungsvermögen

(1)
Das Grundstockvermögen besteht aus der Wohnanlage St. Konrad in Würzburg, Nikolausstraße 10, Fl.-Nr. 1245 der Gemarkung Würzburg. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind. Die bereits geplanten und angekündigten Zustiftungen für das Grundstockvermögen werden diesem zugeschlagen. Die daraus zu erzielenden Erträge sind für den laufenden Betrieb der Stiftung zu verwenden.

(2)
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert dauernd, und ungeschmälert zu erhalten.


§ 4 - Stiftungsmittel

(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2)
Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 5 - Stiftungsorgane

(1)
Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsvorstand
2. der Stiftungsrat

(2)
Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich.
Anfallende Auslagen werden im angemessenen Umfang erstattet.


§ 6 - Stiftungsvorstand

(1)
Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Sie werden vom jeweiligen Vorstand des Vereins für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung e.V. Würzburg-Heuchelhof auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
Die drei Personen des Stiftungsvorstandes gehören gleichzeitig dem Stiftungsrat an.
Wiederberufung ist zulässig.

(2)
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten, die für die Stiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
Unaufschiebbare Geschäfte und dringliche Anordnungen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, dürfen vom Vorstand selbständig durchgeführt werden. Der Vorstand hat davon allerdings den Stiftungsrat in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(3)
Der Stiftungsvorstand wählt eines seiner Mitglieder als Vorsitzende(n), ferner für den Fall seiner (ihrer) Verhinderung eine(n) Stellvertreter(in).

(4)
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied - gleich aus welchem Grund - aus dem Vorstand ausscheidet, ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet mit Ablauf des Monats, in welchem das Vorstandsmitglied ausgeschieden ist, vom Vorstand des Vereins für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung e.V. Würzburg-Heuchelhof für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.


§ 7 – Stiftungsrat

(1)
Der Stiftungsrat besteht aus

1. den drei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes
2. vier Vertretern der Menschen mit Behinderung und deren nahen Verwandten (Geschwister, Eltern oder Großeltern).

Die Mitglieder unter 2. werden durch den jeweiligen Vorstand des Vereins für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung e.V. Würzburg-Heuchelhof auf die Dauer von fünf Jahren bestimmt. Für die Auswahl der Mitglieder unter 2. können die in Einrichtungen der Stiftung betreuten Menschen mit Behinderung, deren Eltern und Angehörige eine Vorschlagsliste erstellen.
In allen Fällen ist eine Wiederberufung zulässig.

(2)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(3)
Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er beschließt insbesondere über

1. den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,
2. die Verwendung der Stiftungsmittel,
3. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
4. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(4)
Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.


§ 8 - Verwaltung

Einzelne Geschäfte der laufenden Verwaltung der Stiftung können dem Verein für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung e.V. Würzburg-Heuchelhof gegen Ersatz der hierfür anfallenden Aufwendungen übertragen werden. Die Verantwortung der Organe der Stiftung bleibt unberührt.


§ 9 - Beschlussfassung des Vorstandes

(1)
Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telegraphischen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen.

(3)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.


§ 10 - Sitzungen des Stiftungsrates

(1)
Der Stiftungsrat tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Verlangen drei Mitglieder des Stiftungsrates unter Angabe des Zweckes und des Grundes eine Sitzung, muss der/die Vorsitzende diese Sitzung innerhalb von einem Monat einberufen.

(2)
Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates hat die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig zwei Wochen vor der Sitzung einzuladen.

(3)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende des Stiftungsrates binnen eines Monates nach der ersten Sitzung eine Wiederholungssitzung einzuberufen, um nochmals über denselben Gegenstand einen Beschluss fassen zu lassen.
Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(4)
Der Stiftungsrat kann auch im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telegraphischen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen.
Entscheidungen nach § 11 können nur in Sitzungen gefasst werden.
Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind. Allen Mitgliedern des Stiftungsrates ist ein Abdruck des Protokolls zuzuleiten.


§ 11 - Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1)
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Sie sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gesichert bleibt.
Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 13) zur Genehmigung oder Entscheidung vorzulegen.

(2)
Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint oder dem Stiftungszweck förderlich sind. Solche Änderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.


§ 12 - Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung oder der Erlöschung der Stiftung fällt deren Vermögen an den Verein für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung e.V. Würzburg-Heuchelhof. Ersatzweise fällt das Vermögen der Stiftung an das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Würzburg.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 13 - Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Unterfranken wahrgenommen.


§ 14 - Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.06.2001 außer Kraft.


 

Würzburg, den 16.12.2015

 

Peter Able (1. Vorsitzender), Gertrud Zürrlein (2. Vorsitzende), Werner Schindelin (3. Vorsitzender)


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